Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): 7 wichtige Regeln für Arbeitgeber

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): 7 wichtige Regeln für Arbeitgeber
Dr. Sener Dincer
Inhaltsverzeichnis

Klarheit für Arbeitgeber: Was Sie zum Teilzeit- und Befristungsrecht wissen müssen

Viele Arbeitgeber fragen sich, wann sie einem Teilzeitwunsch zustimmen müssen, welche Befristungen zulässig sind und wie sie sich vor dem Missbrauch von Kettenbefristungen schützen können. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Regelungen und Fallstricke.

1. Anspruch auf Teilzeit – Wann müssen Arbeitgeber zustimmen?

Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Arbeitgeber sind verpflichtet, diesem Wunsch zu entsprechen, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen tätig ist und der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Ein Teilzeitwunsch kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen.

Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden. Arbeitgeber haben dann einen Monat Zeit, um zu reagieren. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung in Textform, gilt die Teilzeit automatisch als genehmigt. In der Praxis bedeutet das, dass Unternehmen rechtzeitig prüfen müssen, ob eine Reduzierung der Arbeitszeit organisatorisch möglich ist. Eine Ablehnung muss gut begründet sein, da Arbeitnehmer im Zweifelsfall vor dem Arbeitsgericht klagen können.

2. Brückenteilzeit – Rückkehrrecht in Vollzeit beachten

Mit der Einführung der Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) wurde das Arbeitsrecht weiter zugunsten der Arbeitnehmer angepasst. Diese Regelung erlaubt es Beschäftigten, für einen befristeten Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren in Teilzeit zu arbeiten, mit dem anschließenden Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle.

Das Rückkehrrecht gilt jedoch nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. In Betrieben mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es eine Quotenregelung, nach der der Arbeitgeber nur einer begrenzten Anzahl von Arbeitnehmern gleichzeitig die Brückenteilzeit gewähren muss. Kleinere Betriebe mit weniger als 45 Angestellten sind von dieser Regelung ausgenommen.

Arbeitgeber sollten strategisch planen, wie sie mit Anträgen auf Brückenteilzeit umgehen. Fehlende Personalplanung kann dazu führen, dass Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden oder Engpässe entstehen.

3. Diskriminierungsverbot – Gleiche Rechte für Teilzeitkräfte

Nach § 4 TzBfG dürfen Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Dies betrifft insbesondere die Vergütung, die anteilig an die reduzierte Stundenzahl angepasst werden muss. Auch hinsichtlich der beruflichen Entwicklung, etwa durch Fortbildungen oder Beförderungen, dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.

In der Praxis kommt es dennoch häufig vor, dass Teilzeitbeschäftigte schlechtere Aufstiegschancen haben oder seltener an Weiterbildungen teilnehmen dürfen. Unternehmen sollten darauf achten, dass ihre Personalpolitik keine unbewusste Benachteiligung von Teilzeitkräften enthält, da dies nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch die Arbeitgeberattraktivität negativ beeinflussen kann.

4. Mehrstunden – Wann müssen Arbeitgeber zustimmen?

Teilzeitkräfte können nicht einseitig zu Überstunden verpflichtet werden. Nach § 7 TzBfG muss eine Mehrarbeit vertraglich oder tariflich geregelt sein. Fehlt eine entsprechende Klausel, können Arbeitnehmer Mehrstunden ablehnen.

Gerade in Branchen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten kann dies für Arbeitgeber problematisch sein. Umso wichtiger ist es, bereits im Arbeitsvertrag klare Regelungen zu treffen, die eine gewisse Flexibilität ermöglichen, ohne gegen das Arbeitsrecht zu verstoßen.

5. Befristung von Arbeitsverträgen – Was ist zulässig?

Befristete Arbeitsverträge bieten Unternehmen eine gewisse Flexibilität, unterliegen aber strengen gesetzlichen Vorgaben. Nach §§ 14-15 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur für maximal zwei Jahre erlaubt, wobei innerhalb dieses Zeitraums höchstens drei Verlängerungen möglich sind.

Liegt hingegen ein Sachgrund vor, beispielsweise eine Elternzeitvertretung oder ein befristetes Projekt, kann die Befristung auch über einen längeren Zeitraum erfolgen. Allerdings darf eine sachgrundlose Befristung nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor in dem Unternehmen beschäftigt war. Arbeitgeber sollten dies unbedingt beachten, da eine fehlerhafte Befristung dazu führen kann, dass der Arbeitsvertrag automatisch als unbefristet gilt.

6. Kettenbefristungen – Wo droht Missbrauch?

Befristete Verträge mit Sachgrund können theoretisch unbegrenzt verlängert werden. Allerdings prüfen die Arbeitsgerichte zunehmend kritisch, ob eine Kettenbefristung tatsächlich gerechtfertigt ist oder ob sie zur Umgehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses dient.

Ein Missbrauch kann dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer über viele Jahre hinweg mit aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen beschäftigt wird, ohne dass ein sachlicher Grund für die fortlaufende Befristung besteht. Unternehmen sollten daher sorgfältig dokumentieren, warum eine Befristung in jedem Einzelfall erforderlich ist.

Wie windweiss Sie als ausgelagerte Rechtsabteilung für Arbeitsrecht unterstützen kann

Die Einhaltung des Teilzeit- und Befristungsrechts ist für Arbeitgeber essenziell, um arbeitsrechtliche Streitigkeiten und finanzielle Risiken zu vermeiden. Unsere Kanzlei windweiss berät Unternehmen umfassend zu Fragen des Arbeitsrechts und unterstützt sie dabei, rechtssichere Arbeitsverträge zu gestalten.

Unsere Leistungen umfassen unter anderem:

  • Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen, insbesondere bei Teilzeit und Befristung
  • Rechtsberatung zur Ablehnung oder Genehmigung von Teilzeitwünschen
  • Strategische Planung für den Umgang mit Brückenteilzeit
  • Unterstützung bei Abmahnungen, um eine wirksame und rechtssichere Dokumentation sicherzustellen oder sich gegen unberechtigte Abmahnungen zu wehren
  • Vertretung bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen
  • Beratung und Vertretung bei Kündigungen, um rechtliche Fehler zu vermeiden und Kündigungsschutzklagen vorzubeugen
  • Verteidigung gegen Kündigungsschutzklagen, um kostspielige Abfindungen oder Wiedereinstellungen zu vermeiden

Viele unserer Mandanten nutzen uns als ausgelagerte Rechtsabteilung für Arbeitsrecht, um stets auf aktuelle rechtliche Entwicklungen vorbereitet zu sein. Wenn Sie Fragen zu Teilzeit, Befristung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, beraten wir Sie gerne individuell, praxisnah und gerne auch monatlich fortlaufend im Rahmen eines Dauerberatungsverhältnisses.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich rechtssicher beraten. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 0221 98 65 2726 oder über unser Kontaktformular.

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