Gesellschaften als kooperative Verbände und Schuldverhältnisse
Bei der Gründung und Führung von Unternehmen und Gemeinschaften sorgt das Gesellschaftsrecht dafür, dass klare Strukturen und Regeln festgelegt werden. Es definiert, wie die Beteiligten zusammenarbeiten und welche Verträge sie benötigen. Spezielle Vorschriften sind dabei auf die Besonderheiten von gemeinsamen Projekten und privaten Organisationen abgestimmt.
Denn im Kern befasst sich das Gesellschaftsrecht mit der Regelung von privatrechtlichen Zweckverbänden und kooperativen Schuldverhältnissen.
- Kooperatives Schuldverhältnis: Hierunter versteht man eine vertragliche Kooperation mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Ziels. Ein klassisches Beispiel ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
- Private Zweckverbände: Hierbei handelt es sich um organisierte Zusammenschlüsse von Personen, die sich als juristische Einheit nach außen darstellen, wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Wichtige Gesellschaftsformen im Überblick
Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, die sich in ihrer Struktur, ihren Haftungsverhältnissen und ihren Zielen
unterscheiden.
Jede dieser Gesellschaftsformen bringt spezifische rechtliche und wirtschaftliche Vorteile, aber auch Pflichten mit sich. Es ist entscheidend, die richtige Form zu wählen, um den unternehmerischen Zielen gerecht zu werden.
Zu den wichtigsten Gesellschaften gehören:
- Der Verein, §§ 21ff. BGB: Ein Verband, der vor allem ideelle Zwecke verfolgt.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705 ff. BGB: Eine Gesellschaftsform, in der mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen, ohne eine spezielle Haftungsbeschränkung zu haben.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105 ff. HGB: Eine Gesellschaftsform, die ein Handelsgewerbe abbildet, bei der alle Gesellschafter persönlich haften.
- Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB: Diese Form greift im Großteil auf die OHG zurück. Insbesondere haftungstechnisch liegnem jedoch Unterschiede zur OHG vor. Hier haften mindestens ein Gesellschafter persönlich und die anderen nur beschränkt.
- Stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB: Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich finanziell an einem Unternehmen, tritt jedoch nach außen nicht in Erscheinung.
- Aktiengesellschaft (AG), §§ 1ff. AktG: Eine Kapitalgesellschaft, deren Eigenkapital in Aktien zerlegt, wobei diese Aktien "öffentlich" gehandelt werden.
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278 ff. AktG: Eine Mischform, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet, während die anderen Anteile als Aktien halten.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG: Die Gesellschafter haften nur mit ihrem eingebrachten Kapital, daher Gesellschaft mit "beschränkter Haftung".
- Eingetragene Genossenschaft (eG), §§ 1ff. GenG: Eine Gesellschaftsform, die der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb dient.
Gesellschaftsvermögen und seine Rolle im Gesellschaftsrecht
Im Gesellschaftsrecht ist das Vorhandensein eines Gesellschaftsvermögens oft ein zentrales Merkmal, besonders bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder AG. Hier wird ein klar definiertes Kapital von den Gesellschaftern eingebracht, das die Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet.
Es gibt jedoch auch Gesellschaften, die kein festes Vermögen benötigen. Ein Beispiel ist eine Gruppe, die sich zum Sport zusammenschließt. Hier besteht die Gesellschaft in erster Linie aus einem kooperativen Schuldverhältnis, das nicht auf Kapitalbildung ausgerichtet ist. Wichtig ist daher: Das Vorhandensein von gemeinschaftlichem Vermögen allein ist kein Hinweis auf das Bestehen einer Gesellschaft. So gibt es Rechtsgemeinschaften, die zwar über gemeinschaftliches Vermögen verfügen, aber keine Gesellschaft im rechtlichen Sinne darstellen.
Abgrenzung: Formen, die nicht unter das Gesellschaftsrecht fallen
Nicht alle Formen der gemeinschaftlichen Rechtsbeziehung zählen zum Gesellschaftsrecht. Ein wesentliches Unterscheidungskriterium ist, ob ein kooperativer Zweck verfolgt wird und ob es sich um einen Verband oder eine privatrechtliche Organisation durch Vertrag handelt. Einige Rechtsformen fallen daher nicht unter das Gesellschaftsrecht, obwohl sie gemeinschaftliche Strukturen oder Vermögen aufweisen. Dazu gehören:
- Die Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB: Diese ist keine Organisation, sondern lediglich eine Form gemeinsamer Rechtsträgerschaft, ohne dass ein kooperativer Zweck verfolgt wird.
- Die Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB: Obwohl hier mehrere Personen gemeinsam handeln, ist sie kein Zweckverband, da sie kraft Gesetzes und nicht durch Vertrag entsteht.
- Die eheliche Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff. BGB: Diese entsteht zwar durch einen Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB), hat jedoch keinen kooperativen Zweck, sondern regelt lediglich die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern auf Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB).
- Die privatrechtliche Stiftung, §§ 80 ff. BGB: Obwohl eine Stiftung eine juristische Person ist, zählt sie nicht als Verband, da sie keine Mitglieder hat.
In all diesen Fällen fehlt entweder ein Vertrag oder die Organisationselemente, die für das Gesellschaftsrecht charakteristisch sind. Nur dort, wo Mitglieder oder Vertragspartner bestehen, greift das Gesellschaftsrecht und stellt spezifische Regeln bereit.
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