Kündigungsschutz Teil III: Klage gegen Kündigung, Weiterbeschäftigung und Abfindung

Richterhammer aus Holz neben einem runden Holzblock auf einer hellen Marmortischplatte.
Dr. Sener Dincer

Erfahren Sie im dritten Teil unseres Artikels, wie Sie gegen eine Kündigung vorgehen können. Wir erklären die Kündigungsschutzklage, Ihre Rechte während des Verfahrens und wann Ihnen eine Abfindung zusteht. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren!

Inhaltsverzeichnis

Klage gegen eine Kündigung

Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung vor Gericht klagen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 Satz 1 KSchG). Wenn die Kündigung eine behördliche Zustimmung erfordert, beginnt die Frist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung (§ 4 Satz 4 KSchG). Falls der Arbeitgeber das notwendige Zustimmungsverfahren nicht eingeleitet hat und ohne Zustimmung kündigt, kann der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist klagen.

Trotzdem sollte eine Klage so schnell wie möglich erfolgen, um das Klagerecht nicht zu verwirken. Der Arbeitnehmer sollte beantragen, dass das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, da sie sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist.

Die Klage kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erhoben werden.

Verspätete Klage

Wenn ein Arbeitnehmer die Klage nicht innerhalb der Dreiwochenfrist einreichen konnte, muss das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KSchG die Klage auf Antrag nachträglich zulassen. Der Arbeitnehmer muss den Grund für die Verzögerung glaubhaft darlegen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Eine Erkrankung rechtfertigt die nachträgliche Zulassung nur, wenn sie die rechtzeitige Klage objektiv unmöglich gemacht hat. Wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, selbst Klage zu erheben, kann er auch Angehörige, Bekannte oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

 Der Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden. Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist erlischt das Recht auf Antragstellung (§ 5 Abs. 3 KSchG).

Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Prozesses

Arbeitnehmer können während des Kündigungsschutzverfahrens die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss verlangen, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat (§ 102 Abs. 5 BetrVG).

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder vom Gericht als unwirksam festgestellt wird und keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit unter den gleichen Bedingungen weiterführen kann, bis das Gericht eine endgültige Entscheidung getroffen hat.

Was passiert nach dem Gerichtsurteil?

Die Konsequenzen des Urteils hängen davon ab, ob der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt oder verliert:

  • Gewinnen: Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam und das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Wenn der Arbeitnehmer inzwischen eine neue Stelle gefunden hat, kann er entscheiden, ob er beim neuen Arbeitgeber bleiben oder zum alten Arbeitgeber zurückkehren möchte. Diese Entscheidung muss innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils mitgeteilt werden (§ 12 KSchG).
  • Verlieren: Die Kündigung wird rechtswirksam und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei fristloser Kündigung mit sofortiger Wirkung.

Entgeltnachzahlung

Nach einem erfolgreichen Kündigungsschutzprozess hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen seinem Ausscheiden aus dem Betrieb und der Wiedereinstellung. Dabei werden Einkünfte aus anderer Arbeit oder Sozialleistungen angerechnet (§ 11 KSchG).

Dies umfasst:

  • Einkünfte aus einer neuen Arbeitsstelle,
  • Einkünfte, die durch Annahme zumutbarer Arbeit hätten erzielt werden können (bei Ablehnung solcher Arbeit),
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe.

Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung erhalten.

Abfindung nach § 1a KSchG

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben auf die betriebsbedingten Gründe hinweist und erklärt, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf eine Klage verzichtet.

Abfindung bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Gericht die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erklärt und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers auflöst (§ 9 KSchG). Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehälter betragen, in bestimmten Fällen sogar bis zu 18 Monatsgehälter (§ 10 KSchG). Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.

Vereinbarte Abfindungszahlung

Ein Anspruch auf Abfindung kann auch durch Tarifverträge, Sozialpläne oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich) entstehen.

Besteuerung von Abfindungen

Abfindungen sind steuerpflichtig, können jedoch ermäßigt besteuert werden (§ 34 Abs. 1 EStG). Die "Fünftelregelung" verteilt die Steuerlast auf fünf Jahre, um die Progression zu mindern. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist endet.

Besondere Regelungen für leitende Angestellte

Auch für leitende Angestellte gelten die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, allerdings mit Ausnahmen (§ 14 Abs. 2 KSchG). Leitende Angestellte können nicht beim Betriebsrat Einspruch gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung erheben. Zudem kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Begründung stellen. Nach dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz – SprAuG) muss der Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten angehört werden. Eine Kündigung ohne Anhörung des Sprecherausschusses ist unwirksam (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SprAuG). Sprecherausschüsse sind in Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten zu bilden. Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, die berechtigt sind, selbstständig Arbeitnehmer einzustellen oder zu entlassen.

Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit

Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit melden (§ 38 SGB III). Bei verspäteter Meldung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Woche.

Anzeigepflichtige Entlassungen

Bei Massenentlassungen muss der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit informieren (§ 17 KSchG). Der Betriebsrat muss frühzeitig unterrichtet und einbezogen werden. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist von einem Monat verhängen, um Maßnahmen zur Vermeidung der Entlassungen zu ermöglichen.

Wichtige Hinweise zu Klagefristen und besonderen Regelungen

Die dreiwöchige Klagefrist und die Regeln zur nachträglichen Zulassung verspäteter Klagen gelten auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der sechsmonatigen Wartezeit oder in Kleinbetrieben, die nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, endet.

Fazit

Der Kündigungsschutz in Deutschland bietet umfassenden Schutz und Rechte für Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung. Die rechtzeitige Einreichung einer Kündigungsschutzklage, das Wissen um die Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung während des Verfahrens und die Kenntnis der Ansprüche auf Abfindung und deren steuerliche Auswirkungen sind entscheidend, um sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen effektiv zu wehren.

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Portraitfoto von dem Gründer und Geschäftsführer Dr. Sener Dincer