Worum geht es bei der GPSR?
Die neue Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation, GPSR) verfolgt das übergeordnete Ziel, die Sicherheit von Verbraucherprodukten in der EU zu verbessern und gleichzeitig den Binnenmarkt zu stärken. Dies wird bereits in Artikel 1 der Verordnung klar hervorgehoben.
Die GPSR schafft einen allgemeinen Rechtsrahmen für alle Verbraucherprodukte, der immer dann greift, wenn keine spezifischeren EU-Vorschriften zur Produktsicherheit existieren. Sollte es für bestimmte, bereits harmonisierte Produkte dennoch unzureichende Sicherheitsanforderungen geben, ergänzt die GPSR diese, um eventuelle Lücken zu schließen und die umfassende Sicherheit von Produkten zu gewährleisten.
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit löst die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 ab. Die alte Richtlinie wird zum 13. Dezember 2024 offiziell aufgehoben. Hintergrund dieser Aktualisierung ist der Wandel zum digitalen Zeitalter, der eine Anpassung der Produktsicherheitsvorschriften an die technologischen Entwicklungen erforderlich gemacht hat. Die neuen Regeln schaffen einen voll harmonisierten Rechtsrahmen, der den Mitgliedstaaten keine Spielräume für Abweichungen lässt.
Die GPSR richtet sich an alle Wirtschaftsakteure, darunter Hersteller, Importeure und Händler. Neu hinzugekommen sind auch Fulfilment-Dienstleister, die Dienstleistungen wie Lagerhaltung, Versand oder Verpackung anbieten, sowie Online-Marktplätze. Diese Erweiterung im Anwendungsbereich stellt sicher, dass die Produktsicherheitsanforderungen auch im digitalen Handel und bei Dienstleistern, die im Hintergrund operieren, konsequent eingehalten werden.
Die zentralen Vorgaben der GPSR
Die GPSR (General Product Safety Regulation) führt ein differenziertes Pflichtensystem ein, das gezielt auf die verschiedenen Akteure innerhalb der Lieferkette zugeschnitten ist. So sind zunächst Hersteller und Importeure verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre in den Markt gebrachten Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Diese Akteure tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Produkte sicher sind und keine Gefahren für Verbraucher darstellen.
Hersteller haben die Verpflichtung, eine Risikoanalyse durchzuführen und eine umfassende Produktbeschreibung zu erstellen, in der alle sicherheitsrelevanten Merkmale des Produkts aufgeführt sind. Sollte ein Produkt sicherheitstechnische Mängel aufweisen, müssen entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden – dies reicht von einer Produktrücknahme bis hin zu einem Rückruf. Zudem müssen Hersteller sicherstellen, dass Beschwerden über ihre Produkte durch öffentliche Kommunikationskanäle entgegengenommen und systematisch in einem Beschwerdeverzeichnis dokumentiert werden.
Bei Rückrufaktionen sind auch Online-Plattformen dazu verpflichtet, die betroffenen Verbraucher schnell und umfassend zu informieren. Darüber hinaus müssen Unternehmen sich im Safety-Gate-Portal der EU registrieren, das als Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte fungiert. Dort sind unter anderem die Kontaktdaten der zentralen Anlaufstelle für Rückfragen zu hinterlegen, damit sowohl Verbraucher als auch Behörden Zugang zu den notwendigen Informationen haben.
Händler hingegen haben die Aufgabe, zu prüfen, ob die Hersteller und gegebenenfalls die Einführer Ihre Verpflichtungen aus dieser Verordnung einhalten.
Eine zentrale Anforderung für alle Akteure ist die Einrichtung einer Kontaktstelle, über die Verbraucher sowie Behörden bei Bedarf auf einfache Weise mit dem Unternehmen in Kontakt treten können. Diese Kontaktdaten müssen, ebenso wie wichtige Sicherheits- und Nutzungshinweise, klar und deutlich entweder direkt auf dem Produkt oder auf der Verpackung angebracht sein.
Zusätzlich sind sowohl die Wirtschaftsakteure als auch Online-Marktplätze verpflichtet, eng mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung der Produktsicherheitsvorschriften sicherzustellen. Ein zentrales Werkzeug zur Rückverfolgbarkeit von Produkten ist das Safety Business Gateway. Diese Plattform ermöglicht es Unternehmen, Produkte zu registrieren und gegebenenfalls Rückrufaktionen effizient zu verwalten.
Vorsicht im B2B-Bereich
Die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) schützt in erster Linie Verbraucher. Doch auch Unternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind, sollten die Regelungen im Auge behalten. Laut Erwägungsgrund 9 gilt die GPSR auch für Produkte, die ursprünglich für den gewerblichen Gebrauch entwickelt wurden, aber später auf den Verbrauchermarkt gelangen:
Für Produkte, die zur ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls gelten, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten.
Ab wann und wo gilt die GPSR?
Die GPSR tritt am 13. Dezember 2024 in Kraft und gilt für alle Verbraucherprodukte, die ab diesem Datum in der EU und Nordirland in Verkehr gebracht werden. Diese Regelung betrifft somit "neue Produkte", die ab dem 13. Dezember 2024 verkauft oder eingeführt werden.
Mit diesen klaren Fristen sollten Unternehmen sicherstellen, dass sie für alle nach diesem Datum eingeführten Produkte die neuen Sicherheitsvorschriften der GPSR einhalten.
Die GPSR gilt ausdrücklich auch für den Online-Handel, um den wachsenden Herausforderungen durch den E-Commerce gerecht zu werden. Erwägungsgrund 20 der Verordnung betont, dass der zunehmende Online-Handel neue Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Produktsicherheit mit sich bringt. Daher unterliegen Online-Marktplätze und andere E-Commerce-Unternehmen ebenfalls den Vorschriften der GPSR.
Was genau regelt die GPSR?
Die GPSR regelt umfassend die Anforderungen an die Produktsicherheit und verpflichtet Wirtschaftsakteure, nur sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Die Verordnung sieht vor, dass die Sicherheit eines Produkts durch dessen Gestaltung und Merkmale sichergestellt wird. Laut Erwägungsgrund 22 sind mögliche Restrisiken durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu minimieren, wie etwa durch Warnhinweise oder klare Gebrauchsanleitungen. Zusätzlich müssen bei der Sicherheitsbewertung die physikalischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften eines Produkts beachtet werden.
Besondere Aufmerksamkeit gilt schutzbedürftigen Gruppen, wie Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen, um deren spezifische Bedürfnisse in Bezug auf die Produktsicherheit zu berücksichtigen, wie in Erwägungsgrund 23 hervorgehoben wird.
Die GPSR stellt sicher, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Sicherheitsaspekte gestaltet und bewertet werden, um Verbraucher bestmöglich zu schützen.
Wie sind die Regelungen der GPSR im Einzelnen?
Allgemeines Sicherheitsgebot und Bewertung der Produktsicherheit– Art. 5 und 6 GPSR
Artikel 5 der GPSR stellt zunächst die grundlegende Pflicht klar, dass Wirtschaftsakteure – also insbesondere Hersteller, Einführer und Händler – ausschließlich sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen dürfen. Diese allgemeine Vorschrift bildet den Einstieg und legt den Grundstein für die umfassende Produktsicherheitsverordnung.
Artikel 6 der GPSR geht einen Schritt weiter und definiert die Kriterien zur Bewertung der Produktsicherheit. Hier wird festgelegt, dass die Sicherheit eines Produkts anhand mehrerer Faktoren beurteilt wird, darunter:
- Gestaltung und technische Merkmale des Produkts
- Verpackung und Kennzeichnung, die für die sichere Nutzung entscheidend sind
- Risiken durch die Nutzung mit anderen Produkten, falls diese vorhersehbar kombiniert werden können.
Darüber hinaus müssen auch Cybersicherheitsmerkmale berücksichtigt werden, da digitale oder vernetzte Produkte möglicherweise zusätzliche Risiken für den Verbraucher bergen. Ein besonderes Augenmerk liegt weiterhin auf den Risiken für schutzbedürftige Verbrauchergruppen, wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen.
Diese allgemeinen Vorschriften sind darauf ausgerichtet, ein umfassendes Sicherheitskonzept zu schaffen, das sowohl physische als auch digitale Aspekte eines Produkts abdeckt.
Pflichten für Hersteller – Art. 9 GPSR
Artikel 9 GPSR regelt die Pflichten der Hersteller. Ein Hersteller im Sinne der Verordnung ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und dieses unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke auf den Markt bringt.
Besonders wichtig ist, dass gemäß Artikel 13 Abs. 1 GPSR auch jede Person, die ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke in Verkehr bringt, als Hersteller gilt. Das bedeutet, sie muss dieselben Verpflichtungen erfüllen wie der ursprüngliche Produzent.
Die wichtigsten Pflichten der Hersteller lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Einhaltung des Sicherheitsgebots:
Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Anforderungen des allgemeinen Sicherheitsgebots gemäß Artikel 5 entsprechen. Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Nutzung keine Gefahren für Verbraucher darstellen. - Risikobewertung:
Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts sind Hersteller verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese Analyse umfasst die potenziellen Gefahren, die mit dem Produkt verbunden sind, und bewertet die Risiken für die Verbraucher. - Technische Dokumentation:
Hersteller müssen technische Unterlagen erstellen, die sicherheitsrelevante Informationen zum Produkt enthalten. Diese Dokumentation ist entscheidend, um nachzuweisen, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und im Bedarfsfall geprüft werden kann.
Eine detaillierte Beschreibung aller Anforderungen findet sich direkt im umfangreichen Artikel 9 GPSR.
Pflichten für Einführer – Art. 11 GPSR
Gemäß Artikel 11 GPSR haben auch Einführer klare Pflichten. Ein Einführer ist nach der Definition der Verordnung jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt. Einführer spielen eine zentrale Rolle in der Lieferkette und tragen eine Mitverantwortung für die Produktsicherheit.
Die wichtigsten Pflichten für Einführer lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Sicherstellung der Produktsicherheit:
Einführer müssen gewährleisten, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der GPSR entspricht, bevor es auf den Markt gebracht wird. Sie dürfen keine unsicheren Produkte in die EU einführen. - Überprüfung der Herstellerpflichten:
Einführer müssen sicherstellen, dass der Hersteller seiner Verpflichtung nach Artikel 9 GPSR nachgekommen ist. Dazu gehört unter anderem, dass der Hersteller eine Risikoanalyse durchgeführt und technische Unterlagen erstellt hat. - Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung:
Einführer müssen sicherstellen, dass das Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und die erforderlichen Rückverfolgbarkeitsinformationen enthält, einschließlich der Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers selbst.
Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass nur sichere Produkte in den europäischen Markt gelangen und dass Einführer ihre Verantwortung in Bezug auf die Produktsicherheit wahrnehmen. Die Einhaltung dieser Vorschriften schützt nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Einführer vor rechtlichen Risiken und Haftungsansprüchen.
Pflichten für Händler – Art. 12 GPSR
Auch Händler haben gemäß der GPSR klare Pflichten, um die Produktsicherheit zu gewährleisten. Ein Händler ist gemäß Artikel 3 Nr. 11 GPSR jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers.
Die wichtigsten Pflichten der Händler sind:
- Überprüfung der Konformität:
Händler müssen vor dem Inverkehrbringen eines Produkts sicherstellen, dass der Hersteller (Artikel 9) und gegebenenfalls der Einführer (Artikel 11) die relevanten Anforderungen der GPSR erfüllt haben. Das bedeutet, sie müssen prüfen, ob das Produkt den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und über die notwendigen Unterlagen verfügt. - Sicherstellung der Lager- und Transportbedingungen:
Händler sind während der Zeit, in der das Produkt unter ihrer Verantwortung steht, dafür verantwortlich, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen. Produkte dürfen nicht beschädigt oder verändert werden, sodass ihre Sicherheit gefährdet wird. - Verantwortung bei Zweifeln an der Konformität:
Wenn der Händler Zweifel an der Konformität des Produkts hat – zum Beispiel, wenn er feststellt, dass das Produkt möglicherweise unsicher ist oder die Anforderungen nicht erfüllt –, darf es nicht auf den Markt gebracht werden, bevor die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt ist.
Diese Pflichten gewährleisten, dass Händler als wichtiger Teil der Lieferkette dazu beitragen, dass nur sichere und rechtskonforme Produkte in den Markt gelangen. Händler sollten eng mit Herstellern und Einführern zusammenarbeiten, um mögliche Risiken zu minimieren und ihre rechtlichen Pflichten zu erfüllen.
Informationspflichten nach der GPSR
Artikel 19 GPSR regelt die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz, insbesondere bei der Bereitstellung von Produkten über Online-Plattformen oder andere Fernabsatzwege. Ziel ist es, dass Verbraucher auch im digitalen Handel umfassend informiert werden und die Produktsicherheit gewährleistet bleibt.
Gemäß Artikel 19 müssen Angebote für Produkte im Fernabsatz (z. B. im E-Commerce) mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
- Name und Kontaktinformationen des Herstellers:
- Der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers.
- Die Postanschrift und E-Mail-Adresse des Herstellers, unter denen er kontaktiert werden kann.
- Kontaktinformationen bei Nicht-EU-Herstellern:
- Falls der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, müssen der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person nach Artikel 16 Absatz 1 GPSR oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 angegeben werden.
- Produktidentifikation:
- Angaben, die das Produkt eindeutig identifizieren, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art sowie sonstiger Produktidentifikatoren (z. B. Seriennummern, Modellnummern).
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen:
- Alle erforderlichen Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen müssen in der für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache bereitgestellt werden. Die Sprache wird von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird.
- Diese Informationen können auf dem Produkt, der Verpackung oder in Begleitdokumenten enthalten sein.
Wichtig: Diese Pflichten im Online-Handel sind besonders kritisch, da Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten oft zu Abmahnungen führen können. Händler sollten sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Informationen gut sichtbar und vollständig im Angebot angegeben sind, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Abmahnungen bei Verstößen gegen die GPSR
Händler sollten sich im Klaren darüber sein, dass Verstöße gegen die GPSR abgemahnt werden können, auch wenn die Verordnung selbst keine direkte Regelung zu Abmahnungen enthält. In Deutschland können Verstöße gegen die GPSR als ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln eingestuft werden. Dies ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), genauer gesagt aus § 3a UWG.
Nach § 3a UWG stellt das Handeln eines Unternehmens, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt und zugleich das Marktverhalten regelt, eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Verstöße gegen die Produktsicherheitsanforderungen der GPSR können somit als solche gewertet werden. Dies kann in der Praxis zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen führen.
Händler sollten daher sicherstellen, dass sie die GPSR und alle damit verbundenen Pflichten genau einhalten, um rechtliche Auseinandersetzungen und potenzielle finanzielle Schäden zu vermeiden.
Tipp: Besonders bei Kennzeichnungspflichten (Artikel 19 GPSR) besteht die Gefahr von Abmahnungen, wenn sie nicht eingehalten werden.
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