Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird häufig bei einer Rechtsverletzung im Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht, an denjenigen verschickt, der sich rechtswidrig verhalten haben soll oder dessen rechtswidriges Verhalten vermutet wird. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist im Grunde ein Angebot für einen Unterlassungsvertrag: Der Abgemahnte verpflichtet sich darin verbindlich, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Sicherlich fragt man sich, warum Abmahnungen überhaupt mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versendet werden, oder was das überhaupt soll. Wenn es zu einer im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht kommt, besteht das Risiko, dass der Verletzer die Handlung erneut begeht. Um diese Gefahr auszuräumen, muss der Verletzer in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Diese erklärt, dass der Verletzer für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe zahlt.
Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geht in der Regel eine unbefristete Verpflichtung einher. Sie gilt im Grunde lebenslang, und der Abmahner kann bei einem Verstoß sofort eine Vertragsstrafe verlangen.
Risiken und Bedeutung der Vertragsstrafe
Das „strafbewehrt“ in der strafbewehrten Unterlassungserklärung bezieht sich auf die Vertragsstrafe, die fällig wird, wenn der Abgemahnte die Unterlassungsverpflichtung verletzt. Die Höhe dieser Vertragsstrafe muss so bemessen sein, dass sie der Abgemahnte ernst nimmt und ein erneuter Verstoß unwahrscheinlich wird. Ist die Vertragsstrafe jedoch zu hoch angesetzt, könnte dies ein Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung sein.
Es ist wichtig, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gründlich zu prüfen. Häufig sind die Verpflichtungen zu weitreichend, oder die Vertragsstrafe ist unangemessen hoch. Auch kann es vorkommen, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerechtfertigt ist, etwa wenn:
- der behauptete Rechtsverstoß gar nicht stattgefunden hat,
- der Anspruch bereits verjährt ist (z.B. im Wettbewerbsrecht),
- keine tatsächliche Wiederholungsgefahr besteht oder
- die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Verletzungshandlung nicht mehr bestehen darf. Die Erklärung verpflichtet Sie, alle Verletzungshandlungen sofort zu beenden und – falls notwendig – Maßnahmen zu ergreifen, um bereits bestehende Verletzungen zu beseitigen. Dies umfasst oft auch Rückrufpflichten, etwa von Produkten, und die Entfernung von verletzenden Inhalten aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Ihre Lösung: Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
Regelmäßig liegt der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärungsvorlage bei. Der Abmahner kann jedoch nicht verlangen, dass genau diese vorformulierte Erklärung unterzeichnet wird. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine feste Vertragsstrafe. Selbst wenn die Abmahnung und der Unterlassungsanspruch berechtigt sind, hat der Abmahner lediglich Anspruch auf eine rechtlich zufriedenstellende Unterlassungserklärung, nicht auf die genaue Fassung, die er vorgibt. Da solche Vorlagen oft zu Gunsten des Abmahners formuliert sind, empfiehlt es sich, eine veränderte Fassung – also eine modifizierte Unterlassungserklärung – abzugeben.
Hierbei bietet sich der Hamburger Brauch an: Dieser Ansatz stellt die Festlegung der Vertragsstrafe ins Ermessen des Abmahnenden, erlaubt aber gleichzeitig, dass die Höhe der Strafe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. So wird eine unangemessen hohe Vertragsstrafe vermieden, und der Abgemahnte ist rechtlich besser abgesichert. Bedenken Sie, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung unter Umständen lebenslang gilt.
Ein wichtiger Tipp ist also, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben, sondern (wenn überhaupt) eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Unterlassungserklärung – etwa bei einer überhöhten Vertragsstrafe oder einem zu weit gefassten Verbot – ist es ratsam, die Erklärung anzupassen.
Unsere Tipps: Wie Sie auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung reagieren sollten
1. Unterschreiben Sie nichts ohne rechtlichen Rat
Es ist von entscheidender Bedeutung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals voreilig zu unterschreiben. Häufig sind die Forderungen zu weitreichend, und die Vertragsstrafen unangemessen hoch. Eine unüberlegte Unterschrift kann Sie langfristig binden und bei späteren Verstößen teuer zu stehen kommen. Lassen Sie die Abmahnung und die strafbewehrte Unterlassungserklärung unbedingt von einem Anwalt prüfen.
2. Beachten Sie die Frist
Eine Abmahnung enthält stets eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Diese Frist zu verpassen, kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um innerhalb der Frist die bestmögliche Reaktion vorzubereiten.
3. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung prüfen
Nicht jede Abmahnung ist rechtlich gerechtfertigt. Ein Anwalt sollte prüfen, ob der Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht. Dabei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle:
- Aktivlegitimation: Hat der Abmahner überhaupt das Recht, die Ansprüche geltend zu machen?
- Vorliegen der Rechtsverletzung: Liegt tatsächlich eine Verletzung vor? Hat der Abmahner die notwendigen Beweise?
- Verjährung: Ist der Anspruch vielleicht bereits verjährt? Besonders im Wettbewerbsrecht können Ansprüche schnell verjähren.
3. Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
Falls die Abmahnung gerechtfertigt ist, sollten Sie die Möglichkeit einer modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht ziehen. Diese passt die vorgelegte Erklärung so an, dass die Verpflichtungen und die Vertragsstrafe auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Die modifizierte Unterlassungserklärung schützt Sie vor überzogenen Forderungen und unnötig hohen Vertragsstrafen.
4. Vermeidung von Gerichtsverfahren
Wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgibt oder diese unwirksam ist, kann der Abmahner seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Dies geschieht oft über eine einstweilige Verfügung, die in dringenden Fällen sehr schnell erwirkt werden kann. Zudem kann eine Klage zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs eingereicht werden. Diese Verfahren sind oft sehr kostspielig, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, wo hohe Streitwerte üblich sind.
Wie Windweiss Sie unterstützen kann
Dr. Dincer bietet umfassende Unterstützung, wenn Sie eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhalten haben. Wir helfen Ihnen, Ihre rechtliche Situation zu bewerten und unnötige Risiken zu vermeiden:
- Prüfung der Abmahnung: Wir analysieren, ob die Abmahnung rechtlich gerechtfertigt ist. Wir prüfen die Aktivlegitimation, das Vorliegen einer tatsächlichen Rechtsverletzung und mögliche Verjährung.
- Modifizierte Unterlassungserklärung: Falls erforderlich, entwerfen wir eine modifizierte Unterlassungserklärung, um überzogene Forderungen und Vertragsstrafen zu reduzieren. Dabei können wir uns am Hamburger Brauch orientieren, der eine gerechte Vertragsstrafe ermöglicht, die im Streitfall von einem Gericht überprüft werden kann.
- Verhandlungen: Wir verhandeln mit der Gegenseite, um eine Lösung zu finden, die für Sie vorteilhaft ist und rechtliche Auseinandersetzungen vermeidet.
- Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertreten wir Sie in allen Phasen und setzen uns für Ihre Interessen ein.
Kontaktieren Sie Dr. Dincer, um eine maßgeschneiderte Lösung zu finden und Ihre Rechte zu schützen.