Marken- und Wettbewerbsrecht

Wettbewerber abmahnen

Das Bild zeigt ein Schild mit der Aufschrift „Bitte auf dem Weg bleiben.“
Dr. Sener Dincer
20.09.2024

Eine Abmahnung ist ein wichtiges Instrument, um unrechtmäßige Handlungen, insbesondere im Bereich des Wettbewerbsrechts und Urheberrechts, effektiv und außergerichtlich zu ahnden. Sie können damit einen Wettbewerber abmahnen, der gegen geltendes Recht verstoßen hat und so Rechtsansprüche geltend machen. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, wie eine Abmahnung strukturiert sein sollte, welche juristischen Anforderungen bestehen und welche Rolle die strafbewehrte Unterlassungserklärung spielt.

Inhaltsverzeichnis

Problem, Risiken und potenzielle Konsequenzen

Rechtsverletzungen von Wettbewerbern können erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Folgen für das betroffene Unternehmen haben. Unternehmen, die Opfer von Wettbewerbsverstößen oder Urheberrechtsverletzungen sind, laufen Gefahr, Marktanteile zu verlieren oder ihren Ruf zu schädigen.

Eine sofortige Reaktion in Form einer Abmahnung bietet die Möglichkeit, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu klären. Durch die Abmahnung wird der Rechtsverletzer aufgefordert, das beanstandete Verhalten einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Geschieht dies nicht, kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, was für den Abgemahnten deutlich höhere Kosten und Risiken bedeutet.

Wenn Sie Anzeichen für einen Rechtsverstoß entdecken, sollten Sie nicht zögern. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung und rechtssichere Abmahnung.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein schnelles und kostengünstiges Mittel, um Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden, ohne direkt ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen. Sie fordert den Verletzer zur sofortigen Unterlassung auf und soll damit sicher stellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Gleichzeitig gibt sie Ihnen die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Ein häufiges Beispiel für einen Abmahngrund betrifft die Verletzung von Urheberrechten in Kombination mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dabei kann es vorkommen, dass geschützte Werke ohne Einwilligung des Berechtigten auf Websites oder in sozialen Medien genutzt werden. Zusätzlich wird häufig fälschlicherweise der Eindruck erweckt, der Verwender sei zur Nutzung berechtigt. Solche Handlungen stellen nicht nur eine Urheberrechtsverletzung nach § 106 Abs. 1 UrhG dar, sondern erfüllen auch den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. In solchen Fällen können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden​.

Vorsicht: Nach § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Eine missbräuchliche Geltendmachung ist beispielsweise nach §8c Abs. 2 Nr. 1 UWG im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.  Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch erlischt, wenn sich herausstellt, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war. Die Praxis zeigt jedoch, dass Rechtsmissbrauch deutlich seltener vorkommt, als häufig vermutet. Gerichte prüfen insbesondere das Verhältnis von Umsatz des Abmahners und dem Risiko der Abmahnkosten. Falls ein Abmahner unverhältnismäßig viele Abmahnungen im Vergleich zu seinem eigenen Umsatz ausgesprochen hat, kann dies ein Hinweis auf unredliche Motive sein.

Der Aufbau einer Abmahnung

Damit eine Abmahnung rechtssicher ist, müssen bestimmte Inhalte und Formalitäten beachtet werden:

  1. Betreff und Parteien: Im ersten Abschnitt wird genau festgehalten, wer der Abmahner und wer der Abgemahnte ist. Beispiel: "Unterlassung u.a. – Abmahner ./. Abgemahnter".
  2. Sachverhalt: Eine detaillierte Beschreibung der Rechtsverletzung. Im oben genannten Beispiel betraf dies die unbefugte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf mehreren Plattformen, die von der abmahnenden Partei produziert wurden. Hierbei wurde bereits gerichtsfeste Beweissicherung betrieben, um in einem möglichen Verfahren vorbereitet zu sein.
  3. Rechtsgrundlage: Nennung der relevanten rechtlichen Anspruchsgrundlagen, wie § 97 UrhG bei Urheberrechtsverletzungen oder § 8 UWG bei Wettbewerbsverstößen. Die exakte Nennung der Gesetzesgrundlagen stärkt die Rechtsposition des Abmahners und zeigt, dass die Ansprüche fundiert sind.
  4. Aufforderung zur Unterlassung: Der Kern der Abmahnung ist die Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten unverzüglich zu unterlassen. Hierzu wird eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Diese sollte klar formuliert und auf den konkreten Rechtsverstoß zugeschnitten sein.
  5. Fristsetzung: In der Abmahnung wird eine klare Frist gesetzt, innerhalb derer der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgeben und die Anwaltskosten bei der Abmahnung zahlen muss. Eine übliche Frist liegt zwischen sieben und 14 Tagen.
  6. Androhung gerichtlicher Schritte: Falls die Frist nicht eingehalten wird, drohen gerichtliche Schritte, die für den Abgemahnten erhebliche Kosten nach sich ziehen können.

Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Damit eine Abmahnung ihre volle Wirkung entfalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beweise: Eine genaue Dokumentation der Rechtsverletzung ist unerlässlich. Dies kann durch Screenshots, Verträge oder andere Beweismittel geschehen.
  • Verhältnismäßige Forderungen: Die geforderten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche müssen verhältnismäßig und rechtlich begründbar sein. Überzogene Forderungen können die Abmahnung unwirksam machen.
  • Angemessene Fristsetzung: Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte ausreichend bemessen sein, um eine fundierte Prüfung zu ermöglichen.
  • Formale Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG: Eine Abmahnung muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
    1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie, im Fall einer Vertretung, zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
    2. Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
    3. Ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
    4. Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

Durch die Einhaltung dieser formalen und inhaltlichen Anforderungen kann sichergestellt werden, dass die Abmahnung rechtssicher und wirksam ist​.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (UVE)

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (aufgrund ihrer Länge auch UVE abgekürzt) ist der zentrale Bestandteil jeder Abmahnung. Sie verpflichtet den Abgemahnten, das unrechtmäßige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, und legt eine Vertragsstrafe für jeden Verstoß fest.

Die UVE ermöglicht es dem Abmahner, sein Recht schnell und effektiv durchzusetzen, ohne sofort ein Gerichtsverfahren einleiten zu müssen. Der Abgemahnte verpflichtet sich vertraglich, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Sollte er gegen diese Verpflichtung verstoßen, wird die Vertragsstrafe fällig, was ein starker Anreiz ist, die Verhaltensweisen zu ändern.

Aufbau der UVE:

  • Parteien: Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber dem Abmahner.
  • Konkreter Unterlassungsgegenstand: Hier wird genau beschrieben, welche Handlungen der Abgemahnte künftig zu unterlassen hat, beispielsweise die unbefugte Nutzung geschützter Werke.
  • Vertragsstrafe: Eine für jeden Verstoß fällige Vertragsstrafe wird vereinbart, deren Höhe im Streitfall von einem Gericht festgelegt wird.
  • Auskunftspflicht: Oft wird der Abgemahnte auch verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, auf welchen weiteren Plattformen die Werke verwendet wurden, sowie Informationen über erzielte Umsätze bereitzustellen​.

Windweiss: Wie können wir Ihnen helfen?

Ihr Anwalt für Wettbewerbsrecht von Windweiss steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte effektiv zu schützen und durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei, eine rechtssichere Abmahnung zu erstellen und übernehmen die gesamte Abwicklung, von der Beweissicherung bis zur Einleitung gerichtlicher Schritte, falls erforderlich.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Rechtsberatung und Analyse der Sachlage
  • Erstellung und Versand der Abmahnung
  • Überwachung der Fristen
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren, falls der Abmahnung nicht gefolgt wird

Falls Sie Wettbewerber abmahnen möchten oder eine Beratung im Bereich Wettbewerbsrecht benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sichern Sie Ihre Rechte und lassen Sie sich von unserer erfahrenen Kanzlei beraten. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung!

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